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Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, da sie einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht/Sorgerecht darstellte, genügen nunmehr geringerschwellige Voraussetzungen.

 

Gesetzliche Grundlage § 1684 Abs. 3 BGB:

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

 

Voraussetzung für die Bestellung des Umgangspflegers

Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschaft ist nach § 1684 Abs. 3 Satz 3, dass die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 (oft auch als Loyalitätsklausel bezeichnet) „dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt“[1] wird. Demzufolge ist eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB nicht mehr notwendig! „Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden.“[2]

Gemäß § 1684 BGB kann der Umgangspfleger die Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs vom betreuenden Elternteil verlangen. Kommt der betreuende Elternteil dem aber nicht nach, kann der Umgangspfleger das Gericht anrufen und einen entsprechenden Titel erwirken.

 

Aufgaben des Umgangspflegers

Zu den Aufgaben des Umgangspflegers gehören (gemäß Regierungsentwurf BT-Drs. 16/6308, S. 345):

  • die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen.
  • und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
  • „Je nach Bedarf, insbesondere des Kindes, kann der Umgangspfleger auch bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil sowie bei der Rückgabe vor Ort sein.“[3]
  • Ob ein Umgang begleitet wird oder nicht, entscheidet aber immer das Gericht, da dies i. d. R. als behüteter oder beschützter Umgang angeordnet wird.
  • Die Dauer und Häufigkeit müssen ebenso vom Gericht angeordnet werden. Das Gericht hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (Verweis auf BVerfG FamRZ 2009, 1472-1475, zitiert nach juris).
  • „Vergütungsfähig sind Gespräche mit den Eltern, mit denen Störungen des Umgangs entgegengewirkt werden sollten, sowie Gespräche mit den Kindern über den Umgang und evtl. aufgetretene Probleme."[4]

Kuleisa-Binge hat richtig feststellt, dass der Umgangspfleger nach jetziger Gesetzesauffassung nach § 1684 BGB „nur ein Organ“ ist, das den Beschluss des Familiengerichts umsetzen soll.[5] Es gibt keine eindeutigen Standards für den Umgangspfleger. Selbst im OLG-Gebiet sind die Arbeits- und Vorgehensansichten der Gerichte nicht eindeutig, und oft liegen keine Entscheidungen des entsprechenden OLG vor zu den jeweiligen Aufgaben oder Aufwendungen des Umgangspflegers. Die Praxis des Umgangspflegschaft gestaltet sich deshalb schwierig.

 

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 16/6308, S. 796 = ZKJ 2010, 306.
  2. ZKJ 2012, 107 ff.: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, XII ZB 247/11; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 2 UF 277/09 = BeckRS 2010 [20165].
  3. ZKJ 2012, 492: KG Berlin vom 24. August 2012, 25 WF 29/12.
  4. ZKJ 2012, 492: KG Berlin vom 24. August 2012, 25 WF 29/12.
  5. Kuleisa-Binge, Ute: Verfahrensbeistandschaft, Ergänzungspflegschaft und Umgangspflegschaft. In: FPR 2012, 8-9, S. 363 ff.

 

 

Hilfe bei Trennung bzw. Scheidung der Eltern oder Tod eines Familienmitglieds: Empfehlungen für Eltern, die sich trennen von Univ. Doz. Dr. Helmuth Figdor -www.app-wien.at
 

'Eltern bleiben Eltern - Hilfen für Kinder bei Trennung & Scheidung' - download 
 

'Wegweiser für den Umgang nach Trennung & Scheidung' - download 


Arbeitskreis Kinder im Trennungs- und Scheidungskonflikt - www.trennungskind.de

  

mailto: Manfred Jonek - Verfahrensbeistand & Umgangspfleger Ulm
 

Praxisadresse:

Psychologische Fachpraxis Ulm
Ensingerstraße 7
89073 Ulm

  

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© Privatpraxis Manfred Jonek, Ulm 2023 - Diplom-Sozialpädagoge (BA) Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) - Paartherapeut - Elternberater  | Verfahrensbeistand (Familiengericht) | Lehrbeauftragter (Hochschule) | | Personal-Coach & Supervisor - Kommunikationstrainer |