Behandlungskosten als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen
Behandlungskosten bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie können steuerrechtlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen sein. Der Weg dahin ist jedoch nicht ganz einfach und muss im Grunde schon vor Beginn der Behandlung beschritten werden! Darauf weist unser Verbandsanwalt Dr. Frank Stebner hin:
„Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist als gesetzliche Grundlage § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV in der Fassung vom 25.07.2014 gilt: „Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK für eine psychotherapeutische Behandlung.
Als Nachweis von Krankheitskosten einer psychotherapeutischen Behandlung wird das amtsärztliche Gutachten im Voraus verlangt (Schmidt – Loschelder, Einkommensteuergesetz, 33. Auflage München 2014, Rdnr. 34 zu § 33). Heilpraktiker für Psychotherapie müssen deshalb ihren Patienten bereits nach dem Erstgespräch und vor Beginn der Therapie empfehlen, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden, um die erforderliche Bescheinigung für das Finanzamt zu erhalten, falls die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt. Hilfreich wird es für Patienten sein, wenn sie von ihrem Therapeuten zur Vorlage beim Gesundheitsamt ein Attest erhalten, aus dem die Diagnose (evtl. auch Kurz-Anamnese) und die geplante Behandlung mit dem Therapieziel hervorgeht.
Eine Umfrage bei den zuständigen Landesministerien im Auftrag des VFP hat ergeben, dass in den meisten Bundesländern keine die Gesundheitsämter zu einer bestimmten Art und Weise der Begutachtung verpflichtende Verwaltungsvorschriften für die Amtsärzte bestehen.
Eine weitere Umfrage im Auftrag des VFP bei verschiedenen Gesundheitsämtern hat eine unterschiedliche Verwaltungspraxis ergeben. Teilweise wird obligatorisch eine persönliche Vorstellung (aber keine Untersuchung) verlangt. Teilweise werden Fälle nach Aktenlage entschieden. Es steht also im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des Amtsarztes, wie örtlich „amtsärztliches Gutachten“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV ausgelegt wird.“
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